Wahl-ABC

Im Hinblick auf die bevorstehende Kommunalwahl möchten wir die Gelegenheit nutzen, ein kurzes Wahl-ABC für alle Wähler, insbesondere für Erstwähler, zur Verfügung zu stellen. Daher werden wir im Zeitraum vom 27.04. bis zum 01.06.2024, jeweils um 10:00 und 18:00 Uhr, an dieser Stelle sowie in den News die gängigsten Begrifflichkeiten erläutern. Ziel ist es, das Wissen von Erstwählern zu erweitern und das der erfahrenen Wähler aufzufrischen.

  • Wahl-ABC: Aktives Wahlrecht

    Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Wahlen zu den kom­munalen Vertretungsorganen und den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitglied­staaten der Europäischen Union, die am Wahltag

    • das 18 Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens 3 Monaten in der Ge­meinde der zu wählenden Vertretungskörperschaft ihre Hauptwohnung haben,
    • darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen

    Neu: Durch die Absenkung des Wahlalters für die Europawahl 2024 können erstmals über eine Million Jugendliche ab 16 Jahren in Deutschland wählen.


  • Wahl-ABC: Anfechtung der Wahl

    Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, beim Landrat oder bei der Wahl zum Bezirkstag, bei dessen Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtsweg gegeben.


  • Wahl-ABC: Aufsichtsbehörde

    Aufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD), für die übrigen Gemeinden sind Aufsichtsbehörde die Kreisverwalt­ungen. Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist u. a. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wahl oder der Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Versagung eines Wahlscheins oder Versagung der Eintragung in das Wählerverzeichnis. Darüber hinaus können die Aufsichtsbehörden von sich aus die Gültigkeit einer Wahl überprüfen bzw. noch im Zeitpunkt der Vorbereitung zur Vermeidung der Ungültigkeit geeignete Maßnahmen treffen.


  • Wahl-ABC: Ausschluss vom Wahlrecht

    Wahlberechtigte Personen können von dem Recht an der Wahl teilzunehmen ausgeschlossen sein, wenn ihnen diese Rechtsposition aberkannt wurde. Die Feststellung des Wahlausschlusses dürfen nur Gerichte aussprechen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Grundrechte verwirkt hat oder der Wahlrechtsausschluss als strafrechtliche Nebenfolge vorgesehen ist.


  • Wahl-ABC: Ausschluss von der Wählbarkeit

    Nicht wählbar und somit von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden verloren haben.

    Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat faktisch dem Verlust der Wählbarkeit gleichgestellt werden kann.


  • Wahl-ABC: Auszählungsvorstand

    In kreisfreien, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden können bei personalisierten Verhältniswahlen Auszählungsvorstände gebildet werden. Sie setzen die Ermittlung des Wahlergebnisses für einzelne oder mehrere Stimmbezirke zumeist am Tag nach der Wahl öffentlich in einem zentralen Auszählungsraum fort. Über die Bildung der Auszählungsvorstände entscheidet der Stadtvorstand oder, sofern dieser nicht besteht, der Oberbürgermeister. Der Auszählungsvorstand besteht aus einem Wahlvorsteher (Auszählungsvorsteher), seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und aus weiteren drei bis acht Beisitzern.


  • Wahl-ABC: Beisitzer

    Beisitzer üben ihre Funktion im Wahlvorstand des Wahlraums, in einem Briefwahlvorstand, in einem Auszählungsvorstand oder im Wahlausschuss aus. Aufgabe des Beisitzers im Wahlvorstand ist u.a. die Kontrolle der Wahlberechtigung, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung sowie die Stimmenauszählung mit der Feststellung des Wahlergebnisses.

    Im Wahlausschuss obliegt den Beisitzern die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie die Feststellung des amtlichen Endergebnisses.

    Die Beisitzer entscheiden unabhängig nach den Wahlrechtsvorschriften und sind deshalb an Weisungen nicht gebunden.


  • Wahl-ABC: Bewerber

    Als Bewerber für die kommunalen Vertretungsorgane oder im Rahmen der Direktwahlen kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern, einer Vertreterversammlung oder in einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahlgebiets (bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen) hierzu in geheimer sowie einzelner Wahl gewählt worden ist. Die Aufstellung von Bewerbern ist durch Parteien sowie Wählergruppen möglich. Darüber hinaus können bei Direktwahlen auch Einzelbewerber kandidieren.


  • Wahl-ABC: Briefwahl

    Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht neben der Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Die Einzelheiten werden im Folgenden dargestellt:

    Antragstellung

    Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder mündlich. Telefax oder E-Mail können ebenfalls verwendet werden. Eine telefonische Beantragung ist dagegen nicht erlaubt! Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr beantragt werden. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.

    Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag hin folgende Unterlagen:

    Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
    Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
    Einen amtlichen Stimmzettel und daneben einen Stimmzettelumschlag, in den der gekennzeichnete Stimmzettel gesteckt wird.
    Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.
    Rechtzeitige Stimmabgabe der Briefwahl

    Nachdem der Stimmzettel gekennzeichnet wurde, ist dieser in den blauen Stimmzettelumschlag zu stecken, der zu verschließen ist. Neben dem Stimmzettelumschlag kommt in den roten Briefwahlumschlag der vom Wahlberechtigten unterzeichnete Wahlschein. Holt der Stimmberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Werden die Briefwahlunterlagen allerdings nicht vor Ort ausgefüllt, so ist es von größter Wichtigkeit, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgibt. Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.

    Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins

    Versagt die Gemeindeverwaltung einem Antragsteller die Erteilung des Wahlscheins, so kann dieser dagegen Einspruch einlegen; über diesen entscheidet sodann die Gemeindebehörde. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Lehnt die Gemeinde die Erteilung eines Wahlscheins erneut ab, kann binnen drei Tagen Beschwerde beim Kreiswahlleiter eingelegt werden. Nach einer weiteren Ablehnung kann eine Wahlbeanstandung nach der Wahl eingelegt werden.

    Verlust des Wahlscheins

    Wird ein Wahlschein verloren, so wird dieser nicht ersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Stimmberechtigte der Gemeindebehörde glaubhaft versichert, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. Auf Antrag wird dem Stimmberechtigten dann ein neuer Wahlschein ausgestellt.


  • Wahl-ABC: Bürgermeister

    Als Bürgermeister bezeichnet man den Leiter einer Gemeinde-/Stadtverwaltung. Je nach Größe und Art unterscheidet man zwischen Ortsbürgermeister, Stadtbürgermeister, Bürgermeister und Oberbürgermeister. Bürgermeister werden vom Volk direkt gewählt, sofern ein Bewerber für die Wahl vorhanden ist. Stellt sich kein Bewerber zur Wahl, so wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt.


  • Wahl-ABC: Direktwahl

    Als “Direktwahlen“ werden die Wahlen der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte bezeichnet, da diese unmittelbar durch das Volk gewählt werden. Die Wahl der Ortsvorsteher und Ortsbürgermeister wird in aller Regel gemeinsam mit den allgemeinen Kommunalwahlen der kommunalen Vertretungsorgane für ihre fünfjährige Amtszeit durchgeführt. Die hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte stellen sich nach acht Jahren zur Wahl.


  • Wahl-ABC: Einspruch

    Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, beim Landrat oder bei der Wahl zum Bezirkstag, bei dessen Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtsweg gegeben.


  • Wahl-ABC: Einzelbewerber

    Für die Wahl (Direktwahl) zum Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat ist es möglich, dass auch Personen, die nicht in einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe benannt sind, kandidieren können. Einzelbewerber benötigen, sofern es sich nicht um einen amtierenden Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat handelt, in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern Unterstützungsunterschriften.


  • Wahl-ABC: Ersatzperson

    Ersatzpersonen werden dann als Nachfolger berufen, wenn ein Gewählter z. B. die Wahl ablehnt oder durch Tod oder Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit ausscheidet. Bei der Verhältniswahl sind Ersatzpersonen zunächst diejenigen Personen, die aufgrund ihres schlechteren Wahlergebnisses nicht in das Vertretungsorgan gewählt wurden. Daran schließen sich die im Wahlvorschlag, aber nicht auf dem Stimmzettel, aufgeführten Bewerber in der von dem jeweiligen Wahlvorschlagsträger aufgestellten Reihenfolge an. Ersatzpersonen bei der Mehrheitswahl sind die nicht in die kommunale Vertretungskörperschaft berufenen Bewerber in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen.


  • Wahl-ABC: Erstwähler

    Als Erstwähler werden die Personen bezeichnet, die aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres das erste Mal wahlberechtigt sind.


  • Wahl-ABC: Fristen

    An dieser Stelle möchten wir einen kurzen Überblick über die für Wahlvorschlagsträger und Wahlberechtigte besonders wichtigen Fristen geben. Diese erstrecken sich auf folgende Themenbereiche:

    • Briefwahl
    • Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen
    • Wahlbeanstandung
    • Wählerverzeichnis

  • Wahl-ABC: Geheime Abstimmung

    Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden. Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters wahlberechtigt sind. Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Wahlberechtigte in formal gleicher Weise sein Wahlrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in das kommunale Vertretungsorgan einziehen. Jede Zwischen­­schaltung eines fremden Willens (z.B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen. Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen kann und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen.


  • Wahl-ABC: Gemeinderat

    Der Gemeinderat stellt das kommunale Vertretungsorgan einer Gemeinde dar. Er besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden, dem Bürgermeister. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde und kann zwischen 6 und 60 Personen liegen.


  • Wahl-ABC: Kennwort

    Das Kennwort dient der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die durch Parteien eingereicht werden, ist grundsätzlich der satzungsgemäße Parteiname das Kennwort. Wird ein Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht, die im Vereinsregister eingetragen ist, ist der satzungsmäßige Name zu verwenden. Bei anderen Wählergruppen ist der Name des ersten Bewerbers auf dem Wahlvorschlag das Kennwort.


  • Wahl-ABC: Kumulieren

    Das Wahlsystem sieht das Kumulieren von Stimmen im Rahmen der Verhältniswahl vor. Als Kumulieren bezeichnet das Gesetz das Anhäufeln von maximal bis zu 3 Stimmen auf einen Bewerber. Die maximale Begrenzung gilt auch dann, wenn der Bewerber vom Wahlvorschlagsträger dreimal benannt wurde.


  • Wahl-ABC: Landeswahlleiter

    Der Landeswahlleiter und seine Stellvertretung werden vom Ministerium des Innen und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt. Sein Aufgabengebiet ist dem Statistischen Landesamt zugeordnet. Er ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Europa-, Bundestags- und Landtagswahl und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Kommunalwahlen. Daneben informiert er die Wahlvorschlagsträger, die Bevölkerung und die Gemeinden über alle wahlrechtlichen Fragestellungen.


  • Wahl-ABC: Listenstimme / -kreuz

    Der Begriff der Listenstimme kommt im Kommunalwahlrecht bei den personalisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht das Gesetz das Setzen eines einzigen Kreuzes neben der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Dies hat zur Folge, dass der Wahlvorschlag unverändert angenommen wird und jeder darin aufgeführte Bewerber entsprechend der Reihung durch den Wahlvorschlagsträger eine Stimme bzw. im Fall einer Mehrfachbenennung die der mehrfachen Auflistung entsprechende Stimmenzahl erhält.


  • Wahl-ABC: Listenverbindung

    Bei einer Listenverbindung schließen sich mehrere Wahlvorschlagsträger mit ihren Listen zusammen, um als größere Einheit einen Vorteil bei der Sitzverteilung zu erlangen. Die Bedeutung besteht darin, dass bei der Berechnung der Sitzverteilung bei einer Verhältniswahl die verbundenen Wahlvorschläge im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen wie ein Wahlvorschlag behandelt werden. Die Möglichkeit der Listenverbindung ist auch im Kommunalwahlrecht nach der neuesten Gesetzesnovellierung nicht mehr zulässig.


  • Wahl-ABC: Losentscheid

    Zu einem Losentscheid kann es sowohl im Bereich der Direktwahl und der Mehrheitswahl als auch bei der Verhältniswahl kommen. Bei der Direktwahl gestaltet sich der Wahlablauf folgendermaßen. Gibt es mehrere Bewerber, so ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erhält kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet unter den 2 Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Ist diese Auswahl aufgrund einer Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Bewerber nicht zu treffen, werden mittels Losentscheid die Bewerber für die Stichwahl entschieden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Stichwahl beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Bei der Mehrheitswahl kann es in 2 Fällen zu einem Losentscheid kommen. Bei einer Mehrheitswahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Ein Losentscheid kommt dann zum Tragen, wenn aufgrund einer Stimmengleichheit die Bestimmung des gewählten Bewerbers nicht möglich ist. Zum anderen ist ein Losentscheid bei der Berufung einer Ersatzperson von Bedeutung, wenn diese ebenfalls aufgrund einer Stimmengleichheit nicht eindeutig bestimmt werden kann. Bei der Verhältniswahl kommt es im Rahmen der Sitzverteilung zu einem Losentscheid, wenn bei der Zuteilung der Sitze nach den höchsten Zahlenbruchteilen bei mehreren Wahlvorschlägen die gleichen Zahlenbruchteile vorliegen.


  • Wahl-ABC: Mängelbeseitigung

    Die Mängelbeseitigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einreichung eines Wahlvorschlags. Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, so wird dieser unmittelbar durch den Wahlleiter mit der Gemeindeverwaltung geprüft und evtl. Mängel aufgezeigt. Diese werden unverzüglich der Vertrauensperson des Wahlvorschlagträgers mitgeteilt und müssen grundsätzlich bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr) oder in Einzelfällen der Zulassungsentscheidung im Wahlausschuss noch behoben werden.


  • Wahl-ABC: Mehrfachbenennung

    Bei Wahlen zum Ortsbeirat, Gemeinderat, Verbandsgemeinderat und Kreistag haben die Wahlvorschlagsträger das Recht der Mehrfachbenennung. Ein Bewerber kann im Wahlvorschlag und damit auch auf dem Stimmzettel bis zu dreimal aufgeführt werden. Mit dem Recht der Mehrfachbenennung kann eine Partei oder Wählergruppe selbst die Häufelung von Bewerbern vorschlagen. Diese tritt dann ein, wenn ein „Listenkreuz“ vergeben wird.


  • Wahl-ABC: Mehrheitswahl

    Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen oder liegt kein Wahlvorschlag vor, können die Wähler frei entscheiden, welcher wählbaren Person aus dem jeweiligen Wahlgebiet sie ihre Stimme geben möchten. Die Wähler dürfen dabei so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Sie sind ebenso berechtigt, die auf dem Stimmzettel aufgeführten Personen eines eingereichten Wahlvorschlags zu wählen, Kandidaten zu streichen und weitere Personen auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die Ratssitze werden von den Personen besetzt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.


  • Wahl-ABC: Mitgliederversammlung

    Unter einer Mitgliederversammlung versteht man das Zusammenkommen von wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe, die die Bewerber für die jeweilige Wahl im Rahmen des Gesetzes aufstellen. Ziel dieser Versammlung ist die Wahl der Bewerber für den aufzustellenden Wahlvorschlag.


  • Wahl-ABC: Nachholungswahl

    Eine Nachholungswahl wird bei einer Wahl des Ortsvorstehers, Bürgermeisters oder Landrats dann durchgeführt, wenn ein Bewerber nach der Zulassung der Wahlvorschläge, aber vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausscheidet. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Wahl durch den Wahlleiter abgesagt und bekannt gegeben, dass die Wahl als neue Wahl nachgeholt wird. Diese Wahl wird als Neuwahl – also von Anfang an – durchgeführt.


  • Wahl-ABC: Neutralitiätsgebot / -pflicht

    Unter dem Neutralitätsgebot bzw. der Neutralitätspflicht versteht man die unparteiische Wahrnehmung des Amtes der Mitglieder der Wahlleitung und der Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Wahlvorstände. Darüber hinaus sind die betroffenen Personen bzgl. der Tatsachen, die bei der Wahrnehmung des Amtes bekannt werden, und insbesondere das Wahlgeheimnis betreffende Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.


  • Wahl-ABC: Ortsbezirk

    Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung zur Förderung des Gemeinschaftslebens das Gemeindegebiet in Ortsbezirke einteilen. In diesen wird grundsätzlich ein Ortsbeirat und das Amt des Ortsvorstehers eingerichtet, um die Belange des Ortsbezirks zu vertreten. Ortsbezirke unterscheiden sich damit von Stadtteilen, die über kein kommunales Vertretungsorgan verfügen und nur Organisationseinheiten ohne rechtlichen Charakter sind.


  • Wahl-ABC: Panaschieren

    Das Wahlsystem lässt im Rahmen der personalisierten Verhältniswahl das „Panaschieren“ zu. Beim Panaschieren geht es um die Verteilung der Stimmen auf Bewerber aus verschiedenen Listen. D. h. hierbei kann der Wähler seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.


  • Wahl-ABC: Parität / Geschlechterparität

    Als Geschlechterparität wird ein (möglichst) gleichmäßiges Verhältnis der beiden Geschlechter in einem (politischen) Gremium bezeichnet. Da die Repräsentanz von Frauen in den kommunalen Vertretungsorganen seit Gründung des Landes Rheinland-Pfalz deutlich niedriger ist wie die von Männern, hat es sich der Landesgesetzgeber zum Ziel gesetzt, die systematische Frauenförderung in den kommunalen Gremien auszubauen und zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels werden daher die Parteien und Wählergruppen mit der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beauftragt und aufgefordert, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge Geschlechterparität anzustreben. Eine verpflichtende, paritätische Aufstellung ist damit nicht verbunden.


  • Wahl-ABC: Paritätsstatistik

    Hierbei handelt es sich um eine Statistik, die mit Hilfe der geschlechtsspezifischen Auswertung der Wahlvorschläge und der paritätsbezogenen Angaben der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den Verhältniswahlen dient. Die Statistik enthält insbesondere geschlechtsgetrennte Angaben über die Zahl und die prozentuale Verteilung der angetretenen Bewerber in der Aufstellungsversammlung sowie der gewählten Bewerber, getrennt nach der ersten und der zweiten Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze.


  • Wahl-ABC: Partei

    Parteien sind nach Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen von Bürgern, die zum Ziel haben, Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes zu nehmen und im Deutschen Bundestag oder den Länderparlamenten vertreten zu sein. . Die näheren Anforderungen regelt § . 2 des Parteiengesetzes1. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, vor allem nach Umfang und Festigkeit der Organisation, nach der Zahl der Mitglieder und nach dem Hervortreten in der Öffentlichkeit muss die aus natürlichen Mitgliedern bestehende Partei ausreichend Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung bieten.

    Sogenannte „Rathaus-Parteien“ sind keine Parteien nach Art 21 GG, da sie „lediglich“ auf der kommunalen Ebene an der politischen Willensbildung in Bezug auf die örtlichen Angelegenheiten mitwirken wollen.


  • Wahl-ABC: Passives Wahlrecht

    Als passives Wahlrecht (Wählbarkeit) bezeichnet man das Recht einer Person selbst gewählt werden zu können. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.


  • Wahl-ABC: Personenstimme

    Der Begriff der Personenstimme kommt im Kommunalwahlrecht nur im Rahmen der personalisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht man die Vergabe von einzelnen Stimmen an die auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber.

    Genau genommen gilt dies auch bei der Direktwahl. Hier werden ausschließlich Personen gewählt.


  • Wahl-ABC: Schnellmeldung

    Als Schnellmeldung bezeichnet man die unmittelbar nach der Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorsteher erfolgende Mitteilung des ermittelten Wahlergebnisses in dem zugeordneten Stimmbezirk an die Gemeindeverwaltung. Diese dient der Gemeindeverwaltung der zeitnahen Feststellung des vorläufigen Gesamtergebnisses.


  • Wahl-ABC: Schriftführer

    Die Position des Schriftführers gibt es sowohl im Wahlvorstand als auch im Wahlausschuss. Als Mitglied des Wahlvorstandes ist er für die Eintragung der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie für das Ausfüllen der Schnellmeldung und der Wahlniederschrift zuständig.

    Unabhängig davon benötigen die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung des Wahlvorschlags ebenso einen Schriftführer, der u. a. die Niederschrift zur Aufstellungsversammlung zeichnet. Er ist von der Versammlung zu bestimmen. Er muss geschäftsfähig sein, aber nicht notwendigerweise wahlberechtigt.


  • Wahl-ABC: Sitzverteilung

    Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. An dem Stimmenverteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (=Divisorverfahren mit Standardrundungen) nehmen alle zugelassenen Wahlvorschläge teil. Für die Berechnung wird zunächst ein Sitzverteilungsdivisor ermittelt, in dem die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen der an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge durch die Zahl der insgesamt zu vergebenden Sitze dividiert wird. Anschließend wird die Zahl der Stimmen, die eine Partei/Wählergruppe jeweils erhalten hat, durch den Divisor geteilt. Die Anzahl der Sitze ergibt sich sodann aus den ganzen Zahlen (Zahl vor dem Komma) sowie nach den entsprechenden Zahlenbruchteilen (Zahl nach dem Komma). Wird die Anzahl der zu vergebenden Sitze bei diesem Rechenschritt über- oder unterschritten, ist eine Neuberechnung des Zuteilungsdivisors erforderlich.


  • Wahl-ABC: Stichwahl

    Eine Stichwahl dient der Ermittlung des gewählten Bewerbers, wenn bei einer Direktwahl mehrere Kandidaten zur Wahl angetreten sind und keiner in diesem Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Es kommt sodann zu einem 2. Wahlgang (Stichwahl), bei dem die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, nochmals gegeneinander antreten.


  • Wahl-ABC: Stimmbezirk

    Unter einem Stimmbezirk versteht man den aus organisatorischen Gründen festgelegten örtlichen Bereich, dessen wahlberechtigte Bewohner in dem gleichen Wahlraum wählen dürfen.


  • Wahl-ABC: Stimmzettel

    Als Stimmzettel bezeichnet man das amtlich hergestellte Formular mit Angabe der zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge und Bewerber, auf dem durch die wahlberechtigten Personen die Stimmabgabe erfolgt.


  • Wahl-ABC: Stimmzettelumschlag

    Als Stimmzettelumschlag wird der Umschlag bezeichnet, in den nach dem Ausfüllen der Briefwahlunterlagen durch den Wähler der oder ggf. die Stimmzettel gesteckt wird / werden.


  • Wahl-ABC: Umzug

    Bei dem Begriff des „Umzugs“ ist zunächst zwischen einem Wegzug aus der Gemeinde und einem Umzug innerhalb der Gemeinde zu differenzieren.

    Ein Wegzug führt grundsätzlich zu einem Verlust des Wahlrechts in der Gemeinde, aus der weggezogen wird. Findet der Wegzug nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses und die Anmeldung am neuen Wohnort vor dem 20. Tag vor der Wahl statt, so kann am neuen Wohnort ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt werden. Dadurch wird die Wahlberechtigung am neuen Wohnort erlangt, wenn die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung auch bei der Zuzugsgemeinde – insbesondere die Sesshaftigkeit von drei Monaten – vorliegen. Dies wird bei kurzfristigen Umzügen kaum erreichbar sein. Liegt die Zuzugsgemeinde in der gleichen Verbandsgemeinde oder im Landkreis der Wegzugsgemeinde, bleibt in der Regel die Wahlberechtigung für die Wahl dieser kommunalen Vertretungskörperschaften erhalten .

    Bei einem Umzug erfolgt die Verlegung der Wohnung innerhalb einer Gemeinde. Dadurch ändert sich die bislang bestehende Wahlberechtigung nicht.


  • Wahl-ABC: Ungültige Stimmen

    Ungültige Stimmen sind Stimmen, die aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgezählten Gründe nicht in das Wahlergebnis einfließen dürfen. Zu einer Ungültigkeit der Stimmen führt u. a. die Verwendung von nicht amtlich hergestellten Stimmzetteln oder das Anbringen eines Zusatzes wie z. B. eine Meinungsäußerung auf dem Stimmzettel. Die ungültigen Stimmen werden bei der Feststellung des Wahlergebnisses gesondert ausgewiesen.


  • Wahl-ABC: Unterstützungsunterschriften

    Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber (nur bei Direktwahlen) benötigen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern grundsätzlich, um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von Wahlberechtigten, die abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des Landkreises ist. Diese nennt man Unterstützungsunterschriften. Die erforderlichen persönlich abzugebenden Unterschriften sind allerdings bei Parteien nicht erforderlich, wenn diese entweder im Landtag oder im kommunalen Vertretungsorgan der Gebietskörperschaft, in welcher die Wahlteilnahme erfolgen soll, bereits vertreten sind. Ebenso sind einem kom¬munalen Vertretungsorgan angehörende Wählergruppen sowie als Einzelbewerber antretende aber bereits amtierende Bürgermeister und Landräte von dem Unterschriftenerfordernis befreit (Privilegierung).


  • Wahl-ABC: Unvereinbarkeit

    Als Unvereinbarkeit von Amt und Mandat bezeichnet man die bestehende Interessenkollision zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Wahrnehmung eines Amtes in einem Vertretungsorgan der gleichzeitig als Arbeitgeber fungierenden kommunalen Gebietskörperschaft oder Einrichtung. Hierbei soll verhindert werden, dass ein Beschäftigter sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer kommunalen Vertretungskörperschaft selbst kontrolliert. Der gewählte Bewerber muss sich entscheiden, ob er das Mandat in der kommunalen Vertretungskörperschaft annimmt und auf seine berufliche Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung verzichtet oder umgekehrt.

    Bewerber, bei denen die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit besteht, müssen im Rahmen der Einreichung des Wahlvorschlags eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung abgeben, ob er bei seiner Wahl auf das Amt oder das Mandat verzichten. Erfolgt diese Absicht nicht, hat der Wahlleiter diesen Umstand in der Bekanntmachung zu veröffentlichen.


  • Wahl-ABC: Verhältniswahl (personalisierte)

    Das Wahlsystem ist bei der Zulassung von mindestens zwei Wahlvorschlägen als personalisierte Verhältniswahl ausgestaltet. Die Sitze für die jeweiligen kommunalen Vertretungsorgane werden im Verhältnis zu den erzielten Stimmen der jeweiligen Wahlvorschlagsträger vergeben. Die Wahlberechtigten haben danach so viele Stimmen wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Da die Verhältniswahl personalisiert ist, vergeben die jeweiligen Wähler ihre Stimmen an die aufgestellten Personen (Bewerber). An diese können die Wähler – im Rahmen der zu vergebenden Stimmenhöchstzahl – jeweils bis zu 3 Stimmen vergeben. Die Verhältniswahl wird mit offenen Listen durchgeführt, da die Wähler über ihre Stimmabgabe sowohl die Reihenfolge innerhalb der Wahlvorschläge verändern, als auch über mehrere Wahlvorschläge hinweg Bewerbern ihre Stimme geben können. Die aufgestellten Bewerber können auch insoweit gewählt werden, als durch ein Listenkreuz in der Reihenfolge der vom Wahlvorschlagsträger aufgestellten Bewerber die Stimmen vergeben werden.


  • Wahl-ABC: Versicherung an Eides statt

    Eine Versicherung an Eides statt dient der Aufforderung zur wahrheitsgemäßen Abgabe einer Auskunft vor dem Hintergrund, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Ver­sicherung strafrechtliche Konsequenzen hat.


  • Wahl-ABC: Vertrauensperson

    Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter stellen das Verbindungsglied zwischen dem Träger des Wahlvorschlags und dem Wahlleiter dar. Sie sind bevollmächtigt, ausschließlich verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss abzugeben. Aufgabe der Vertrauensperson ist u. a. die Einreichung des Wahlvorschlags, die Beseitigung von Mängeln am Wahlvorschlag sowie die Teilnahme an der Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge. Auch können sie durch gemeinsame Erklärung mit ihrer Stellvertretung den Wahlvorschlag zurückziehen.


  • Wahl-ABC: Vertretungsorgan

    Auf kommunaler Ebene wird nicht der Begriff des „Parlaments“, sondern die Bezeichnung „Ver­­tretungs­organ“ verwendet. Kommunale Vertretungsorgane sind Ortsbeiräte, Ge­meinde­- / Stadträte, Verbandsgemeinderäte, aber auch Kreistage und der Bezirkstag des Be­zirksverbands Pfalz.


  • Wahl-ABC: Wahlausschuss

    Zu jeder Wahl erfolgt die Bildung eines Wahlausschusses. Dieser setzt sich aus 4 oder 6 Wahlberechtigten der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft (Beisitzer), einem Schriftführer und dem Vorsitzenden zusammen. Der Schriftführer kann zugleich auch Beisitzer sein. Allerdings wird diese Position meist von einem Bediensteten der Gemeinde wahrgenommen. Aufgabe des Wahlausschusses ist die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Alle Sitzungen des Wahlausschusses sind für jedermann öffentlich.


  • Wahl-ABC: Wahlbenachrichtigung

    Alle Wahlberechtigten erhalten von der Gemeindeverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Daran können die jeweiligen Empfänger erkennen, ob und zu welcher Wahl sie wahlberechtigt sind. Zudem werden auch die Wahlzeit, der Ort des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist mitgeteilt. Durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung wird grundsätzlich im Wahlraum die Wahlberechtigung nachgewiesen. Hat jemand, obwohl er meint wahlberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, weist dies nicht zwingend auf ein fehlendes Wahlrecht hin. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Wahlberechtigte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Wahlrecht erkundigen. Auch kann als Wahlberechtigter in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.


  • Wahl-ABC: Wahlberechtigte

    Als Wahlberechtigte bezeichnet man die Personen, die das formelle und materielle Wahl¬recht besitzen und damit aktiv an der Wahl teilnehmen können. Weitere Informationen erhalten Sie unter den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlberechtigung in Zusammenhang stehen:

    • Aktives Wahlrecht
    • Ausschluss vom Wahlrecht
    • Einspruch
    • Erstwähler
    • Wählerverzeichnis
    • Wahlbenachrichtigung

  • Wahl-ABC: Wahlbrief

    Als Wahlbrief bezeichnet man den Brief (Briefwahlumschlag), der die vom Wähler ausgefüllten Briefwahlunterlagen enthält. Er besteht aus dem Wahlschein und den Stimmzettelumschlag, der einen oder je nach Wahl mehrere Stimmzettel enthält.


  • Wahl-ABC: Wählergruppe

    Wählergruppen sind Vereinigungen von Wahlberechtigten, die ausschließlich kommunalpolitische Ziele auf der örtlichen Ebene erreichen wollen. Wählergruppen können entweder mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisiert sein.


  • Wahl-ABC: Wählerverzeichnis

    Die Gemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Be­rechtigung der­jenigen, die ihre Stim­­me im Wahllokal abgeben möchten.

    Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

    Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Kom­mune macht dies in den üblichen Veröffentlichungsorganen bekannt. Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Voll­ständig­keit und Richtigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist es dem Wahlberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzu­stellen, ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Daten­schutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tat­sachen nach­­­weisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerver­zeichnisses hin­­sichtlich dieses Dritten begründen.

    Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einwendungen erheben. Dieses Recht ist nicht auf Personen beschränkt, die durch die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses in ihren Rechten be­troffen sind. Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde­verwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit.


  • Wahl-ABC: Wahlgebiet

    Als Wahlgebiet bezeichnet man bei einer Wahl zu einem Vertretungsorgan das Gebiet, für das das Vertretungsorgan gewählt wird. Wahlgebiet ist z. B. bei der Wahl des Orts­beirats der Ortsbezirk, bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde und bei der Wahl des Kreistags der Landkreis.


  • Wahl-ABC: Wahlgrundsätze

    Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden. Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters wahlberechtigt sind. Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Wahlberechtigte in formal gleicher Weise sein Wahlrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in das kommunale Vertretungsorgan einziehen. Jede Zwischen­­schaltung eines fremden Willens (z.B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen. Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen kann und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen.


  • Wahl-ABC: Wahlhandlung

    Der Begriff „Wahlhandlung“ ist ein Oberbegriff und bezeichnet alle Angelegenheiten, die die Stimmabgabe im Wahllokal betreffen. Die Wahlhandlung beginnt mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes, umfasst die eigentliche Stimmabgabe und endet in der Ermittlung und Feststellung des Wahler­gebnisses. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlhandlung in Zusammenhang stehen:

    • Briefwahl
    • Kumulieren
    • Listenstimme /-kreuz
    • Neutralitätsgebot / -pflicht
    • Öffentlichkeit
    • Panaschieren
    • Personenstimme
    • Schnellmeldung
    • Stimmbezirk
    • Stimmzettel
    • Ungültige Stimmen
    • Wahlberechtigte
    • Wahlraum / -lokal
    • Wahlurne
    • Wahlvorstand
    • Wahlzeit

  • Wahl-ABC: Wahlleiter

    Der Wahlleiter trägt die umfassende Verantwortung für die ordnungs­gemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Verbands­ge­meinde, Landkreis, Bezirksverband Pfalz). Er ist für alle Ange­legenheiten zuständig, für die im Kommunalwahlgesetz und der Kommunal­wahlordnung nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle wie z. B. Wahlausschuss oder Wahlvorstand vorgesehen ist. Zu seinen Aufgaben gehören u. a.:

    • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
    • Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge
    • Bekanntmachung der Wahlbereichseinteilung
    • Bekanntmachung des Wahlergebnisses
    • Benachrichtigung der Gewählten
    • Führung des Vorsitzes im Wahlausschuss

    Die Bezeichnung des Wahlleiters variiert je nach der Bezeichnung der Gemeinde. So gibt es die Be­zeichnung des Gemeindewahlleiters, des Verbandsgemeindewahlleiters, des Kreis­­­wahl­­­leiters (Landkreis) und des Bezirkswahlleiters (Bezirksverband Pfalz).


  • Wahl-ABC: Wahlprüfung

    Bei der Wahlprüfung muss man zwischen der Prüfung vor der Wahl und nach der Wahl differenzieren. Werden bei der Vorbereitung einer Wahl Verstöße gegen das Kommunalwahlrecht festgestellt, die zur Ungültigkeit der Wahl führen könnten, so veranlasst die Aufsichtsbe­hörde erforderliche Maßnahmen zur Behebung dieser Verstöße. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so wird der Wahltag durch die Aufsichtsbe­hörde verschoben. Im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl entscheidet die Aufsichtsbehörde über eingegangene Einsprüche. Gleichzeitig kann sie aber auch, wenn ihr Rechtsverstöße, die während der Wahl begangen wurden, bekannt werden, die Wahl von Amts wegen für un­gültig erklären.


  • Wahl-ABC: Wahlraum / -lokal

    Als Wahllokal bezeichnet man das Gebäude bzw. den Raum, in dem am Wahltag gewählt werden kann. Für jeden einzelnen Stimmbezirk wird ein Wahllokal eingerichtet. Es kann sich ergeben, dass in einem Gebäude mehrere Wahllokale untergebracht sind.


  • Wahl-ABC: Wahlschein

    Bei einem Wahlschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des materiellen Wahlrechts eines Wahlberechtigten dient. Der Wahlschein ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl.


  • Wahl-ABC: Wahlsystem

    Der Begriff des „Wahlsystems“ stellt eine Zusammenfassung der zulässigen Wahlarten dar. Es regelt, zu welchem Anlass die jeweilige Wahlart angewendet wird. So finden z. B. Wahlen zu den Vertretungsorganen je nach Zahl der Wahlvorschläge als personalisierte Verhältnis- oder als Mehrheitswahlen statt. Dagegen werden Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte grundsätzlich in einer Direktwahl nach dem Grundsatz der absoluten Mehr­heit gewählt. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlsystem in Zusammenhang stehen:

    • Direktwahl
    • Mehrheitswahl
    • Verhältniswahl (personalisierte)

  • Wahl-ABC: Wahlurne

    Unter Wahlurne wird das verschlossene Behältnis verstanden, in das im Wahllokal bzw. beim sofortigen Ausfüllen der Briefwahlunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Stimm­zettel bzw. der Wahlbriefumschlag eingeworfen wird.


  • Wahl-ABC: Wahlvorschlag

    Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Verwaltung bis spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlvorschlag in Zusammenhang stehen:

    • Bewerber
    • Mängelbeseitigung
    • Mitgliederversammlung
    • Partei
    • Unterstützungsunterschriften
    • Vertreterversammlung
    • Wahlausschuss
    • Wahlleiter

  • Wahl-ABC: Wahlvorstand

    Bei jeder Wahl wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus einem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter, 3 bis 8 wahlbe­rechtig­ten Beisitzern und einem Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss. Der stell­­ver­tretende Schriftführer wird aus den Beisitzern bestimmt. Darüber hinaus ist noch die Unterstützung durch Hilfskräfte möglich. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal. Nach Schluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr wird gemeinsam durch alle Wahl­vorstandsmitglieder das vorläufige Wahlergebnis des entsprechenden Stimmbezirks ermittelt.


  • Wahl-ABC: Wahlvorsteher

    Der Wahlvorsteher ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes und ist für den ordnungs­gemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich. Dem Wahlvorsteher obliegen folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme der Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel etc.)
    • Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht
    • Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
    • Berichtigung des Wählerverzeichnisses
    • Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes
    • Bekanntgabe des Wahlergebnisses
    • Übergabe der Niederschrift etc. an die Gemeindeverwaltung

  • Wahl-ABC: Wahlwerbung

    Hierunter wird jegliche Wahlwerbung durch Wort, Ton, Bild und Schrift durch die an der Wahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbe­werber verstanden. Wahl­werbung ist am Wahltag in und an den Gebäuden von Wahllokalen sowie deren Zu­gängen zu unterlassen, da sonst eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht ausge­schlossen werden kann.


  • Wahl-ABC: Wahlzeit

    Als Wahlzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem am Wahltag gewählt werden kann. In der Bundes­republik Deutschland finden alle Wahlen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.



Quelle: https://www.wahlen.rlp.de/service/abc-des-wahlrechts

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