Satzung

Vereinssatzung des Vereines „AUF! – Altendiez. Unabhängig. Frei. e.V.“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Altendiez. Unabhängig. Frei.“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Altendiez/ Lahn.
  4. Der Verein führt die Kurzbezeichnung „AUF!“.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene. Insbesondere soll bei jugendlichen Mitbürgern/Innen Interesse an der Kommunalpolitik und die Vorbereitung an deren Mitwirkung geweckt werden.
  2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind die Aufarbeitung kommunalpolitischer Themen und Entwicklung kommunalpolitischer Konzepte, die Informationen hierüber und deren Umsetzung, insbesondere auch durch die Teilnahme an Wahlen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen“ nach § 34g der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, z.B. wegen schwerem Verstoß gegen Vereinsinteressen.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Beitrag für das erste Jahr des Bestehens bis zur Mitgliederversammlung beträgt 24,00 €.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind Gesamtvorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  2. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.
  3. Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Quartal eines jeden Jahres.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, statt.
  2. Es muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, muss die Mitgliederversammlung, unter Einhaltung der in § 9 Abs. 3 geregelten Einladungsfrist, erneut einberufen werden.
  6. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, muss ein Protokollführer von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  9. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  10. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Sollte der Schriftführer verhindert sein, so hat der unter § 9 Abs. 6 von der Versammlung bestimmte Protokollführer, zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht, sind jedoch zu Protokoll zu führen.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.
  4. Der Gesamtvorstand ist von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Infolgedessen sind die Mitglieder in Kenntnis zu setzen.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Vorstehende Satzung wurde am 15. März 2024 errichtet.

Stand der Vereinssatzung: 08. April 2024

Altendiez, 08.04.2024

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