Wahl-ABC: Wahlwerbung

Hierunter wird jegliche Wahlwerbung durch Wort, Ton, Bild und Schrift durch die an der Wahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbe­werber verstanden. Wahl­werbung ist am Wahltag in und an den Gebäuden von Wahllokalen sowie deren Zu­gängen zu unterlassen, da sonst eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht ausge­schlossen werden kann.

Wahl-ABC: Wahlvorsteher

Der Wahlvorsteher ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes und ist für den ordnungs­gemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich. Dem Wahlvorsteher obliegen folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel etc.)
  • Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht
  • Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
  • Berichtigung des Wählerverzeichnisses
  • Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Übergabe der Niederschrift etc. an die Gemeindeverwaltung

Wahl-ABC: Wahlvorstand

Bei jeder Wahl wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus einem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter, 3 bis 8 wahlbe­rechtig­ten Beisitzern und einem Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss. Der stell­­ver­tretende Schriftführer wird aus den Beisitzern bestimmt. Darüber hinaus ist noch die Unterstützung durch Hilfskräfte möglich. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal. Nach Schluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr wird gemeinsam durch alle Wahl­vorstandsmitglieder das vorläufige Wahlergebnis des entsprechenden Stimmbezirks ermittelt.

Wahl-ABC: Wahlvorschlag

Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Verwaltung bis spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlvorschlag in Zusammenhang stehen:

  • Bewerber
  • Mängelbeseitigung
  • Mitgliederversammlung
  • Partei
  • Unterstützungsunterschriften
  • Vertreterversammlung
  • Wahlausschuss
  • Wahlleiter

Wahl-ABC: Wahlurne

Unter Wahlurne wird das verschlossene Behältnis verstanden, in das im Wahllokal bzw. beim sofortigen Ausfüllen der Briefwahlunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Stimm­zettel bzw. der Wahlbriefumschlag eingeworfen wird.

Wahl-ABC: Wahlsystem

Der Begriff des „Wahlsystems“ stellt eine Zusammenfassung der zulässigen Wahlarten dar. Es regelt, zu welchem Anlass die jeweilige Wahlart angewendet wird. So finden z. B. Wahlen zu den Vertretungsorganen je nach Zahl der Wahlvorschläge als personalisierte Verhältnis- oder als Mehrheitswahlen statt. Dagegen werden Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte grundsätzlich in einer Direktwahl nach dem Grundsatz der absoluten Mehr­heit gewählt. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlsystem in Zusammenhang stehen:

  • Direktwahl
  • Mehrheitswahl
  • Verhältniswahl (personalisierte)

Wahl-ABC: Wahlraum / -lokal

Als Wahllokal bezeichnet man das Gebäude bzw. den Raum, in dem am Wahltag gewählt werden kann. Für jeden einzelnen Stimmbezirk wird ein Wahllokal eingerichtet. Es kann sich ergeben, dass in einem Gebäude mehrere Wahllokale untergebracht sind.

Wahl-ABC: Wahlprüfung

Bei der Wahlprüfung muss man zwischen der Prüfung vor der Wahl und nach der Wahl differenzieren. Werden bei der Vorbereitung einer Wahl Verstöße gegen das Kommunalwahlrecht festgestellt, die zur Ungültigkeit der Wahl führen könnten, so veranlasst die Aufsichtsbe­hörde erforderliche Maßnahmen zur Behebung dieser Verstöße. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so wird der Wahltag durch die Aufsichtsbe­hörde verschoben. Im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl entscheidet die Aufsichtsbehörde über eingegangene Einsprüche. Gleichzeitig kann sie aber auch, wenn ihr Rechtsverstöße, die während der Wahl begangen wurden, bekannt werden, die Wahl von Amts wegen für un­gültig erklären.