Bei dem Begriff des „Umzugs“ ist zunächst zwischen einem Wegzug aus der Gemeinde und einem Umzug innerhalb der Gemeinde zu differenzieren.
Ein Wegzug führt grundsätzlich zu einem Verlust des Wahlrechts in der Gemeinde, aus der weggezogen wird. Findet der Wegzug nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses und die Anmeldung am neuen Wohnort vor dem 20. Tag vor der Wahl statt, so kann am neuen Wohnort ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt werden. Dadurch wird die Wahlberechtigung am neuen Wohnort erlangt, wenn die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung auch bei der Zuzugsgemeinde – insbesondere die Sesshaftigkeit von drei Monaten – vorliegen. Dies wird bei kurzfristigen Umzügen kaum erreichbar sein. Liegt die Zuzugsgemeinde in der gleichen Verbandsgemeinde oder im Landkreis der Wegzugsgemeinde, bleibt in der Regel die Wahlberechtigung für die Wahl dieser kommunalen Vertretungskörperschaften erhalten .
Bei einem Umzug erfolgt die Verlegung der Wohnung innerhalb einer Gemeinde. Dadurch ändert sich die bislang bestehende Wahlberechtigung nicht.