Wahl-ABC: Vertretungsorgan

Auf kommunaler Ebene wird nicht der Begriff des „Parlaments“, sondern die Bezeichnung „Ver­­tretungs­organ“ verwendet. Kommunale Vertretungsorgane sind Ortsbeiräte, Ge­meinde­- / Stadträte, Verbandsgemeinderäte, aber auch Kreistage und der Bezirkstag des Be­zirksverbands Pfalz.

Wahl-ABC: Vertrauensperson

Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter stellen das Verbindungsglied zwischen dem Träger des Wahlvorschlags und dem Wahlleiter dar. Sie sind bevollmächtigt, ausschließlich verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss abzugeben. Aufgabe der Vertrauensperson ist u. a. die Einreichung des Wahlvorschlags, die Beseitigung von Mängeln am Wahlvorschlag sowie die Teilnahme an der Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge. Auch können sie durch gemeinsame Erklärung mit ihrer Stellvertretung den Wahlvorschlag zurückziehen.

Wahl-ABC: Verhältniswahl (personalisierte)

Das Wahlsystem ist bei der Zulassung von mindestens zwei Wahlvorschlägen als personalisierte Verhältniswahl ausgestaltet. Die Sitze für die jeweiligen kommunalen Vertretungsorgane werden im Verhältnis zu den erzielten Stimmen der jeweiligen Wahlvorschlagsträger vergeben. Die Wahlberechtigten haben danach so viele Stimmen wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Da die Verhältniswahl personalisiert ist, vergeben die jeweiligen Wähler ihre Stimmen an die aufgestellten Personen (Bewerber). An diese können die Wähler – im Rahmen der zu vergebenden Stimmenhöchstzahl – jeweils bis zu 3 Stimmen vergeben. Die Verhältniswahl wird mit offenen Listen durchgeführt, da die Wähler über ihre Stimmabgabe sowohl die Reihenfolge innerhalb der Wahlvorschläge verändern, als auch über mehrere Wahlvorschläge hinweg Bewerbern ihre Stimme geben können. Die aufgestellten Bewerber können auch insoweit gewählt werden, als durch ein Listenkreuz in der Reihenfolge der vom Wahlvorschlagsträger aufgestellten Bewerber die Stimmen vergeben werden.

Wahl-ABC: Unvereinbarkeit

Als Unvereinbarkeit von Amt und Mandat bezeichnet man die bestehende Interessenkollision zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Wahrnehmung eines Amtes in einem Vertretungsorgan der gleichzeitig als Arbeitgeber fungierenden kommunalen Gebietskörperschaft oder Einrichtung. Hierbei soll verhindert werden, dass ein Beschäftigter sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer kommunalen Vertretungskörperschaft selbst kontrolliert. Der gewählte Bewerber muss sich entscheiden, ob er das Mandat in der kommunalen Vertretungskörperschaft annimmt und auf seine berufliche Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung verzichtet oder umgekehrt.

Bewerber, bei denen die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit besteht, müssen im Rahmen der Einreichung des Wahlvorschlags eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung abgeben, ob er bei seiner Wahl auf das Amt oder das Mandat verzichten. Erfolgt diese Absicht nicht, hat der Wahlleiter diesen Umstand in der Bekanntmachung zu veröffentlichen.

Wahl-ABC: Unterstützungsunterschriften

Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber (nur bei Direktwahlen) benötigen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern grundsätzlich, um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von Wahlberechtigten, die abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des Landkreises ist. Diese nennt man Unterstützungsunterschriften. Die erforderlichen persönlich abzugebenden Unterschriften sind allerdings bei Parteien nicht erforderlich, wenn diese entweder im Landtag oder im kommunalen Vertretungsorgan der Gebietskörperschaft, in welcher die Wahlteilnahme erfolgen soll, bereits vertreten sind. Ebenso sind einem kom¬munalen Vertretungsorgan angehörende Wählergruppen sowie als Einzelbewerber antretende aber bereits amtierende Bürgermeister und Landräte von dem Unterschriftenerfordernis befreit (Privilegierung).

Wahl-ABC: Ungültige Stimmen

Ungültige Stimmen sind Stimmen, die aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgezählten Gründe nicht in das Wahlergebnis einfließen dürfen. Zu einer Ungültigkeit der Stimmen führt u. a. die Verwendung von nicht amtlich hergestellten Stimmzetteln oder das Anbringen eines Zusatzes wie z. B. eine Meinungsäußerung auf dem Stimmzettel. Die ungültigen Stimmen werden bei der Feststellung des Wahlergebnisses gesondert ausgewiesen.

Wahl-ABC: Umzug

Bei dem Begriff des „Umzugs“ ist zunächst zwischen einem Wegzug aus der Gemeinde und einem Umzug innerhalb der Gemeinde zu differenzieren.

Ein Wegzug führt grundsätzlich zu einem Verlust des Wahlrechts in der Gemeinde, aus der weggezogen wird. Findet der Wegzug nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses und die Anmeldung am neuen Wohnort vor dem 20. Tag vor der Wahl statt, so kann am neuen Wohnort ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt werden. Dadurch wird die Wahlberechtigung am neuen Wohnort erlangt, wenn die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung auch bei der Zuzugsgemeinde – insbesondere die Sesshaftigkeit von drei Monaten – vorliegen. Dies wird bei kurzfristigen Umzügen kaum erreichbar sein. Liegt die Zuzugsgemeinde in der gleichen Verbandsgemeinde oder im Landkreis der Wegzugsgemeinde, bleibt in der Regel die Wahlberechtigung für die Wahl dieser kommunalen Vertretungskörperschaften erhalten .

Bei einem Umzug erfolgt die Verlegung der Wohnung innerhalb einer Gemeinde. Dadurch ändert sich die bislang bestehende Wahlberechtigung nicht.