Die Position des Schriftführers gibt es sowohl im Wahlvorstand als auch im Wahlausschuss. Als Mitglied des Wahlvorstandes ist er für die Eintragung der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie für das Ausfüllen der Schnellmeldung und der Wahlniederschrift zuständig.
Unabhängig davon benötigen die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung des Wahlvorschlags ebenso einen Schriftführer, der u. a. die Niederschrift zur Aufstellungsversammlung zeichnet. Er ist von der Versammlung zu bestimmen. Er muss geschäftsfähig sein, aber nicht notwendigerweise wahlberechtigt.