Der Begriff der Listenstimme kommt im Kommunalwahlrecht bei den personalisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht das Gesetz das Setzen eines einzigen Kreuzes neben der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Dies hat zur Folge, dass der Wahlvorschlag unverändert angenommen wird und jeder darin aufgeführte Bewerber entsprechend der Reihung durch den Wahlvorschlagsträger eine Stimme bzw. im Fall einer Mehrfachbenennung die der mehrfachen Auflistung entsprechende Stimmenzahl erhält.
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