Bei einer Listenverbindung schließen sich mehrere Wahlvorschlagsträger mit ihren Listen zusammen, um als größere Einheit einen Vorteil bei der Sitzverteilung zu erlangen. Die Bedeutung besteht darin, dass bei der Berechnung der Sitzverteilung bei einer Verhältniswahl die verbundenen Wahlvorschläge im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen wie ein Wahlvorschlag behandelt werden. Die Möglichkeit der Listenverbindung ist auch im Kommunalwahlrecht nach der neuesten Gesetzesnovellierung nicht mehr zulässig.
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