Parteien sind nach Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen von Bürgern, die zum Ziel haben, Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes zu nehmen und im Deutschen Bundestag oder den Länderparlamenten vertreten zu sein. . Die näheren Anforderungen regelt § . 2 des Parteiengesetzes1. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, vor allem nach Umfang und Festigkeit der Organisation, nach der Zahl der Mitglieder und nach dem Hervortreten in der Öffentlichkeit muss die aus natürlichen Mitgliedern bestehende Partei ausreichend Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung bieten.
Sogenannte „Rathaus-Parteien“ sind keine Parteien nach Art 21 GG, da sie „lediglich“ auf der kommunalen Ebene an der politischen Willensbildung in Bezug auf die örtlichen Angelegenheiten mitwirken wollen.