Unter dem Neutralitätsgebot bzw. der Neutralitätspflicht versteht man die unparteiische Wahrnehmung des Amtes der Mitglieder der Wahlleitung und der Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Wahlvorstände. Darüber hinaus sind die betroffenen Personen bzgl. der Tatsachen, die bei der Wahrnehmung des Amtes bekannt werden, und insbesondere das Wahlgeheimnis betreffende Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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