Bei Wahlen zum Ortsbeirat, Gemeinderat, Verbandsgemeinderat und Kreistag haben die Wahlvorschlagsträger das Recht der Mehrfachbenennung. Ein Bewerber kann im Wahlvorschlag und damit auch auf dem Stimmzettel bis zu dreimal aufgeführt werden. Mit dem Recht der Mehrfachbenennung kann eine Partei oder Wählergruppe selbst die Häufelung von Bewerbern vorschlagen. Diese tritt dann ein, wenn ein „Listenkreuz“ vergeben wird.
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