Das Wahlsystem sieht das Kumulieren von Stimmen im Rahmen der Verhältniswahl vor. Als Kumulieren bezeichnet das Gesetz das Anhäufeln von maximal bis zu 3 Stimmen auf einen Bewerber. Die maximale Begrenzung gilt auch dann, wenn der Bewerber vom Wahlvorschlagsträger dreimal benannt wurde.
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