Ersatzpersonen werden dann als Nachfolger berufen, wenn ein Gewählter z. B. die Wahl ablehnt oder durch Tod oder Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit ausscheidet. Bei der Verhältniswahl sind Ersatzpersonen zunächst diejenigen Personen, die aufgrund ihres schlechteren Wahlergebnisses nicht in das Vertretungsorgan gewählt wurden. Daran schließen sich die im Wahlvorschlag, aber nicht auf dem Stimmzettel, aufgeführten Bewerber in der von dem jeweiligen Wahlvorschlagsträger aufgestellten Reihenfolge an. Ersatzpersonen bei der Mehrheitswahl sind die nicht in die kommunale Vertretungskörperschaft berufenen Bewerber in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen.
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