Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, beim Landrat oder bei der Wahl zum Bezirkstag, bei dessen Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtsweg gegeben.
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