Wahl-ABC: Listenstimme / -kreuz

Der Begriff der Listenstimme kommt im Kommunalwahlrecht bei den personalisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht das Gesetz das Setzen eines einzigen Kreuzes neben der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Dies hat zur Folge, dass der Wahlvorschlag unverändert angenommen wird und jeder darin aufgeführte Bewerber entsprechend der Reihung durch den Wahlvorschlagsträger eine Stimme bzw. im Fall einer Mehrfachbenennung die der mehrfachen Auflistung entsprechende Stimmenzahl erhält.

Wahl-ABC: Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter und seine Stellvertretung werden vom Ministerium des Innen und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt. Sein Aufgabengebiet ist dem Statistischen Landesamt zugeordnet. Er ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Europa-, Bundestags- und Landtagswahl und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Kommunalwahlen. Daneben informiert er die Wahlvorschlagsträger, die Bevölkerung und die Gemeinden über alle wahlrechtlichen Fragestellungen.

Wahl-ABC: Kumulieren

Das Wahlsystem sieht das Kumulieren von Stimmen im Rahmen der Verhältniswahl vor. Als Kumulieren bezeichnet das Gesetz das Anhäufeln von maximal bis zu 3 Stimmen auf einen Bewerber. Die maximale Begrenzung gilt auch dann, wenn der Bewerber vom Wahlvorschlagsträger dreimal benannt wurde.

Wahl-ABC: Kennwort

Das Kennwort dient der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die durch Parteien eingereicht werden, ist grundsätzlich der satzungsgemäße Parteiname das Kennwort. Wird ein Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht, die im Vereinsregister eingetragen ist, ist der satzungsmäßige Name zu verwenden. Bei anderen Wählergruppen ist der Name des ersten Bewerbers auf dem Wahlvorschlag das Kennwort.

Wahl-ABC: Gemeinderat

Der Gemeinderat stellt das kommunale Vertretungsorgan einer Gemeinde dar. Er besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden, dem Bürgermeister. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde und kann zwischen 6 und 60 Personen liegen.

Wahl-ABC: Geheime Abstimmung

Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden. Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters wahlberechtigt sind. Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Wahlberechtigte in formal gleicher Weise sein Wahlrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in das kommunale Vertretungsorgan einziehen. Jede Zwischen­­schaltung eines fremden Willens (z.B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen. Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen kann und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen.

Wahl-ABC: Fristen

An dieser Stelle möchten wir einen kurzen Überblick über die für Wahlvorschlagsträger und Wahlberechtigte besonders wichtigen Fristen geben. Diese erstrecken sich auf folgende Themenbereiche:

  • Briefwahl
  • Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen
  • Wahlbeanstandung
  • Wählerverzeichnis

Wahl-ABC: Ersatzperson

Ersatzpersonen werden dann als Nachfolger berufen, wenn ein Gewählter z. B. die Wahl ablehnt oder durch Tod oder Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit ausscheidet. Bei der Verhältniswahl sind Ersatzpersonen zunächst diejenigen Personen, die aufgrund ihres schlechteren Wahlergebnisses nicht in das Vertretungsorgan gewählt wurden. Daran schließen sich die im Wahlvorschlag, aber nicht auf dem Stimmzettel, aufgeführten Bewerber in der von dem jeweiligen Wahlvorschlagsträger aufgestellten Reihenfolge an. Ersatzpersonen bei der Mehrheitswahl sind die nicht in die kommunale Vertretungskörperschaft berufenen Bewerber in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen.

Wahl-ABC: Einzelbewerber

Für die Wahl (Direktwahl) zum Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat ist es möglich, dass auch Personen, die nicht in einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe benannt sind, kandidieren können. Einzelbewerber benötigen, sofern es sich nicht um einen amtierenden Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat handelt, in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern Unterstützungsunterschriften.