Wahl-ABC: Bewerber

Als Bewerber für die kommunalen Vertretungsorgane oder im Rahmen der Direktwahlen kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern, einer Vertreterversammlung oder in einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahlgebiets (bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen) hierzu in geheimer sowie einzelner Wahl gewählt worden ist. Die Aufstellung von Bewerbern ist durch Parteien sowie Wählergruppen möglich. Darüber hinaus können bei Direktwahlen auch Einzelbewerber kandidieren.

Wahl-ABC: Beisitzer

Beisitzer üben ihre Funktion im Wahlvorstand des Wahlraums, in einem Briefwahlvorstand, in einem Auszählungsvorstand oder im Wahlausschuss aus. Aufgabe des Beisitzers im Wahlvorstand ist u.a. die Kontrolle der Wahlberechtigung, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung sowie die Stimmenauszählung mit der Feststellung des Wahlergebnisses.

Im Wahlausschuss obliegt den Beisitzern die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie die Feststellung des amtlichen Endergebnisses.

Die Beisitzer entscheiden unabhängig nach den Wahlrechtsvorschriften und sind deshalb an Weisungen nicht gebunden.

Wahl-ABC: Auszählungsvorstand

In kreisfreien, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden können bei personalisierten Verhältniswahlen Auszählungsvorstände gebildet werden. Sie setzen die Ermittlung des Wahlergebnisses für einzelne oder mehrere Stimmbezirke zumeist am Tag nach der Wahl öffentlich in einem zentralen Auszählungsraum fort. Über die Bildung der Auszählungsvorstände entscheidet der Stadtvorstand oder, sofern dieser nicht besteht, der Oberbürgermeister. Der Auszählungsvorstand besteht aus einem Wahlvorsteher (Auszählungsvorsteher), seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und aus weiteren drei bis acht Beisitzern.

Wahl-ABC: Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar und somit von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden verloren haben.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat faktisch dem Verlust der Wählbarkeit gleichgestellt werden kann.

Wahl-ABC: Ausschluss vom Wahlrecht

Wahlberechtigte Personen können von dem Recht an der Wahl teilzunehmen ausgeschlossen sein, wenn ihnen diese Rechtsposition aberkannt wurde. Die Feststellung des Wahlausschlusses dürfen nur Gerichte aussprechen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Grundrechte verwirkt hat oder der Wahlrechtsausschluss als strafrechtliche Nebenfolge vorgesehen ist.

Wahl-ABC: Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD), für die übrigen Gemeinden sind Aufsichtsbehörde die Kreisverwalt­ungen. Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist u. a. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wahl oder der Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Versagung eines Wahlscheins oder Versagung der Eintragung in das Wählerverzeichnis. Darüber hinaus können die Aufsichtsbehörden von sich aus die Gültigkeit einer Wahl überprüfen bzw. noch im Zeitpunkt der Vorbereitung zur Vermeidung der Ungültigkeit geeignete Maßnahmen treffen.

Wahl-ABC: Anfechtung der Wahl

Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, beim Landrat oder bei der Wahl zum Bezirkstag, bei dessen Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtsweg gegeben.

Wahl-ABC: Aktives Wahlrecht

Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Wahlen zu den kom­munalen Vertretungsorganen und den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitglied­staaten der Europäischen Union, die am Wahltag

  • das 18 Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in der Ge­meinde der zu wählenden Vertretungskörperschaft ihre Hauptwohnung haben,
  • darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen

Neu: Durch die Absenkung des Wahlalters für die Europawahl 2024 können erstmals über eine Million Jugendliche ab 16 Jahren in Deutschland wählen.

Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz 2024

Am 9. Juni 2024 finden die Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz statt und Altendiez bereitet sich auf die Wahl vor. Zur Wahl stehen der Gemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Ortsgemeinde.

Neu auf Ihrem Stimmzettel: Das AUF! – Team mit Bürgermeisterkandidatin Petra Hofmann.

Wir sehen die Wahl als Chance, die Zukunft der Gemeinde aktiv mitzugestalten.