Wahl-ABC: Stichwahl

Eine Stichwahl dient der Ermittlung des gewählten Bewerbers, wenn bei einer Direktwahl mehrere Kandidaten zur Wahl angetreten sind und keiner in diesem Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Es kommt sodann zu einem 2. Wahlgang (Stichwahl), bei dem die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, nochmals gegeneinander antreten.

Wahl-ABC: Sitzverteilung

Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. An dem Stimmenverteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (=Divisorverfahren mit Standardrundungen) nehmen alle zugelassenen Wahlvorschläge teil. Für die Berechnung wird zunächst ein Sitzverteilungsdivisor ermittelt, in dem die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen der an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge durch die Zahl der insgesamt zu vergebenden Sitze dividiert wird. Anschließend wird die Zahl der Stimmen, die eine Partei/Wählergruppe jeweils erhalten hat, durch den Divisor geteilt. Die Anzahl der Sitze ergibt sich sodann aus den ganzen Zahlen (Zahl vor dem Komma) sowie nach den entsprechenden Zahlenbruchteilen (Zahl nach dem Komma). Wird die Anzahl der zu vergebenden Sitze bei diesem Rechenschritt über- oder unterschritten, ist eine Neuberechnung des Zuteilungsdivisors erforderlich.

Wahl-ABC: Schriftführer

Die Position des Schriftführers gibt es sowohl im Wahlvorstand als auch im Wahlausschuss. Als Mitglied des Wahlvorstandes ist er für die Eintragung der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie für das Ausfüllen der Schnellmeldung und der Wahlniederschrift zuständig.

Unabhängig davon benötigen die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung des Wahlvorschlags ebenso einen Schriftführer, der u. a. die Niederschrift zur Aufstellungsversammlung zeichnet. Er ist von der Versammlung zu bestimmen. Er muss geschäftsfähig sein, aber nicht notwendigerweise wahlberechtigt.

Wahl-ABC: Schnellmeldung

Als Schnellmeldung bezeichnet man die unmittelbar nach der Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorsteher erfolgende Mitteilung des ermittelten Wahlergebnisses in dem zugeordneten Stimmbezirk an die Gemeindeverwaltung. Diese dient der Gemeindeverwaltung der zeitnahen Feststellung des vorläufigen Gesamtergebnisses.

Wahl-ABC: Personenstimme

Der Begriff der Personenstimme kommt im Kommunalwahlrecht nur im Rahmen der personalisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht man die Vergabe von einzelnen Stimmen an die auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber.

Genau genommen gilt dies auch bei der Direktwahl. Hier werden ausschließlich Personen gewählt.

Wahl-ABC: Passives Wahlrecht

Als passives Wahlrecht (Wählbarkeit) bezeichnet man das Recht einer Person selbst gewählt werden zu können. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Wahl-ABC: Partei

Parteien sind nach Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen von Bürgern, die zum Ziel haben, Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes zu nehmen und im Deutschen Bundestag oder den Länderparlamenten vertreten zu sein. . Die näheren Anforderungen regelt § . 2 des Parteiengesetzes1. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, vor allem nach Umfang und Festigkeit der Organisation, nach der Zahl der Mitglieder und nach dem Hervortreten in der Öffentlichkeit muss die aus natürlichen Mitgliedern bestehende Partei ausreichend Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung bieten.

Sogenannte „Rathaus-Parteien“ sind keine Parteien nach Art 21 GG, da sie „lediglich“ auf der kommunalen Ebene an der politischen Willensbildung in Bezug auf die örtlichen Angelegenheiten mitwirken wollen.

Wahl-ABC: Paritätsstatistik

Hierbei handelt es sich um eine Statistik, die mit Hilfe der geschlechtsspezifischen Auswertung der Wahlvorschläge und der paritätsbezogenen Angaben der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den Verhältniswahlen dient. Die Statistik enthält insbesondere geschlechtsgetrennte Angaben über die Zahl und die prozentuale Verteilung der angetretenen Bewerber in der Aufstellungsversammlung sowie der gewählten Bewerber, getrennt nach der ersten und der zweiten Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze.

Frühjahrsputz im Bimbesland

Am 18.05.2024 ab 10:15 Uhr wollen wir gemeinsam mit euch die öffentlichen Plätze in Altendiez von Müll und Unrat befreien. Dazu treffen wir uns am Rathaus und gehen dann verschiedene öffentliche Plätze, wie bspw. die Spielplätze, an.

Interessierte bitten wir um Rückmeldung zwecks Planung an info@auf-altendiez.de.

Zum Abschluss laden wir euch zu einem kleinen Imbiss am Rathaus ein.

Wahl-ABC: Parität / Geschlechterparität

Als Geschlechterparität wird ein (möglichst) gleichmäßiges Verhältnis der beiden Geschlechter in einem (politischen) Gremium bezeichnet. Da die Repräsentanz von Frauen in den kommunalen Vertretungsorganen seit Gründung des Landes Rheinland-Pfalz deutlich niedriger ist wie die von Männern, hat es sich der Landesgesetzgeber zum Ziel gesetzt, die systematische Frauenförderung in den kommunalen Gremien auszubauen und zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels werden daher die Parteien und Wählergruppen mit der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beauftragt und aufgefordert, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge Geschlechterparität anzustreben. Eine verpflichtende, paritätische Aufstellung ist damit nicht verbunden.