Bei der Wahlprüfung muss man zwischen der Prüfung vor der Wahl und nach der Wahl differenzieren. Werden bei der Vorbereitung einer Wahl Verstöße gegen das Kommunalwahlrecht festgestellt, die zur Ungültigkeit der Wahl führen könnten, so veranlasst die Aufsichtsbehörde erforderliche Maßnahmen zur Behebung dieser Verstöße. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so wird der Wahltag durch die Aufsichtsbehörde verschoben. Im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl entscheidet die Aufsichtsbehörde über eingegangene Einsprüche. Gleichzeitig kann sie aber auch, wenn ihr Rechtsverstöße, die während der Wahl begangen wurden, bekannt werden, die Wahl von Amts wegen für ungültig erklären.
Autor: Nikolai Rump
Wahl-ABC: Wahlleiter
Der Wahlleiter trägt die umfassende Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis, Bezirksverband Pfalz). Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle wie z. B. Wahlausschuss oder Wahlvorstand vorgesehen ist. Zu seinen Aufgaben gehören u. a.:
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge
- Bekanntmachung der Wahlbereichseinteilung
- Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- Benachrichtigung der Gewählten
- Führung des Vorsitzes im Wahlausschuss
Die Bezeichnung des Wahlleiters variiert je nach der Bezeichnung der Gemeinde. So gibt es die Bezeichnung des Gemeindewahlleiters, des Verbandsgemeindewahlleiters, des Kreiswahlleiters (Landkreis) und des Bezirkswahlleiters (Bezirksverband Pfalz).
Wahl-ABC: Wahlhandlung
Der Begriff „Wahlhandlung“ ist ein Oberbegriff und bezeichnet alle Angelegenheiten, die die Stimmabgabe im Wahllokal betreffen. Die Wahlhandlung beginnt mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes, umfasst die eigentliche Stimmabgabe und endet in der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlhandlung in Zusammenhang stehen:
- Briefwahl
- Kumulieren
- Listenstimme /-kreuz
- Neutralitätsgebot / -pflicht
- Öffentlichkeit
- Panaschieren
- Personenstimme
- Schnellmeldung
- Stimmbezirk
- Stimmzettel
- Ungültige Stimmen
- Wahlberechtigte
- Wahlraum / -lokal
- Wahlurne
- Wahlvorstand
- Wahlzeit
Wahl-ABC: Wahlgrundsätze
Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden. Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters wahlberechtigt sind. Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Wahlberechtigte in formal gleicher Weise sein Wahlrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in das kommunale Vertretungsorgan einziehen. Jede Zwischenschaltung eines fremden Willens (z.B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen. Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen kann und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen.
Wahl-ABC: Wahlgebiet
Als Wahlgebiet bezeichnet man bei einer Wahl zu einem Vertretungsorgan das Gebiet, für das das Vertretungsorgan gewählt wird. Wahlgebiet ist z. B. bei der Wahl des Ortsbeirats der Ortsbezirk, bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde und bei der Wahl des Kreistags der Landkreis.
Wahl-ABC: Wählerverzeichnis
Die Gemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Kommune macht dies in den üblichen Veröffentlichungsorganen bekannt. Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist es dem Wahlberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzustellen, ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Datenschutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tatsachen nachweisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieses Dritten begründen.
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einwendungen erheben. Dieses Recht ist nicht auf Personen beschränkt, die durch die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses in ihren Rechten betroffen sind. Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit.
Wahl-ABC: Wählergruppe
Wählergruppen sind Vereinigungen von Wahlberechtigten, die ausschließlich kommunalpolitische Ziele auf der örtlichen Ebene erreichen wollen. Wählergruppen können entweder mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisiert sein.
Wahl-ABC: Wahlbrief
Als Wahlbrief bezeichnet man den Brief (Briefwahlumschlag), der die vom Wähler ausgefüllten Briefwahlunterlagen enthält. Er besteht aus dem Wahlschein und den Stimmzettelumschlag, der einen oder je nach Wahl mehrere Stimmzettel enthält.
Wahl-ABC: Wahlberechtigte
Als Wahlberechtigte bezeichnet man die Personen, die das formelle und materielle Wahl¬recht besitzen und damit aktiv an der Wahl teilnehmen können. Weitere Informationen erhalten Sie unter den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlberechtigung in Zusammenhang stehen:
- Aktives Wahlrecht
- Ausschluss vom Wahlrecht
- Einspruch
- Erstwähler
- Wählerverzeichnis
- Wahlbenachrichtigung
Wahl-ABC: Wahlbenachrichtigung
Alle Wahlberechtigten erhalten von der Gemeindeverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Daran können die jeweiligen Empfänger erkennen, ob und zu welcher Wahl sie wahlberechtigt sind. Zudem werden auch die Wahlzeit, der Ort des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist mitgeteilt. Durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung wird grundsätzlich im Wahlraum die Wahlberechtigung nachgewiesen. Hat jemand, obwohl er meint wahlberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, weist dies nicht zwingend auf ein fehlendes Wahlrecht hin. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Wahlberechtigte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Wahlrecht erkundigen. Auch kann als Wahlberechtigter in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
