Hierunter wird jegliche Wahlwerbung durch Wort, Ton, Bild und Schrift durch die an der Wahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber verstanden. Wahlwerbung ist am Wahltag in und an den Gebäuden von Wahllokalen sowie deren Zugängen zu unterlassen, da sonst eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann.
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