Der Wahlleiter trägt die umfassende Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis, Bezirksverband Pfalz). Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle wie z. B. Wahlausschuss oder Wahlvorstand vorgesehen ist. Zu seinen Aufgaben gehören u. a.:
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge
- Bekanntmachung der Wahlbereichseinteilung
- Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- Benachrichtigung der Gewählten
- Führung des Vorsitzes im Wahlausschuss
Die Bezeichnung des Wahlleiters variiert je nach der Bezeichnung der Gemeinde. So gibt es die Bezeichnung des Gemeindewahlleiters, des Verbandsgemeindewahlleiters, des Kreiswahlleiters (Landkreis) und des Bezirkswahlleiters (Bezirksverband Pfalz).