Wahl-ABC: Wählerverzeichnis

Die Gemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Be­rechtigung der­jenigen, die ihre Stim­­me im Wahllokal abgeben möchten.

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Kom­mune macht dies in den üblichen Veröffentlichungsorganen bekannt. Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Voll­ständig­keit und Richtigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist es dem Wahlberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzu­stellen, ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Daten­schutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tat­sachen nach­­­weisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerver­zeichnisses hin­­sichtlich dieses Dritten begründen.

Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einwendungen erheben. Dieses Recht ist nicht auf Personen beschränkt, die durch die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses in ihren Rechten be­troffen sind. Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde­verwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit.

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