Als Unvereinbarkeit von Amt und Mandat bezeichnet man die bestehende Interessenkollision zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Wahrnehmung eines Amtes in einem Vertretungsorgan der gleichzeitig als Arbeitgeber fungierenden kommunalen Gebietskörperschaft oder Einrichtung. Hierbei soll verhindert werden, dass ein Beschäftigter sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer kommunalen Vertretungskörperschaft selbst kontrolliert. Der gewählte Bewerber muss sich entscheiden, ob er das Mandat in der kommunalen Vertretungskörperschaft annimmt und auf seine berufliche Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung verzichtet oder umgekehrt.
Bewerber, bei denen die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit besteht, müssen im Rahmen der Einreichung des Wahlvorschlags eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung abgeben, ob er bei seiner Wahl auf das Amt oder das Mandat verzichten. Erfolgt diese Absicht nicht, hat der Wahlleiter diesen Umstand in der Bekanntmachung zu veröffentlichen.